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   BSG, 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R   

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BSG, 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R (https://dejure.org/2003,4800)
BSG, Entscheidung vom 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R (https://dejure.org/2003,4800)
BSG, Entscheidung vom 11. Dezember 2003 - B 10 A 1/02 R (https://dejure.org/2003,4800)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Alterskassen; Tatsächliche Wahrnehmung der Aufgaben eines Geschäftsführers; Bestehen eines faktischen Beschäftigungsverhältnisses; Erlass eines Aufsichtsbescheides; Rechtmäßigkeit einer Verpflichtungsanordnung; Partnerschaftliche ...

  • Judicialis

    SGB IV § 89 Abs 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtmäßigkeit des Erlasses von Aufsichtsanordnungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 20.06.1990 - 1 RR 4/89

    Anforderungen an Inhalt und Umfang einer aufsichtsbehördlichen Beratung

    Auszug aus BSG, 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R
    Der Erlass eines Aufsichtsbescheides hat jedoch in einem abgestuften Verfahren zu erfolgen (BSG SozR 3-2400 § 89 Nr. 4 S 12), wobei die Durchführung einer Beratung grundsätzlich Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer Verpflichtungsanordnung ist (BSGE 61, 254, 257 = SozR 7223 Art. 8 § 2 Nr. 3 S 4; BSGE 67, 85, 87 = SozR 3-2400 § 89 Nr. 1 S 3).

    Eine ordnungsgemäße Beratung erfordert daher einen die individuellen und speziellen Verhältnisse des beratenen Versicherungsträgers berücksichtigenden und entsprechend begründeten Hinweis darauf, dass und aus welchen Gründen gerade durch sein Handeln oder Unterlassen das Recht verletzt worden ist, und dem folgend eine Darlegung der dem Versicherungsträger möglichen Maßnahmen, mit welchen er in rechtlich zulässiger Weise die nach Meinung der Aufsichtsbehörde vorliegende Rechtsverletzung beheben kann (BSGE 61, 254, 258 = SozR 7223 Art. 8 § 2 Nr. 3 S 4 f; BSGE 67, 85, 87 f = SozR 3-2400 § 89 Nr. 1 S 4).

    Insgesamt bezweckt die Beratung als Ausgangspunkt eines möglichen Dialogs zwischen Versicherungsträger und Aufsichtsbehörde gerade die Vermeidung aufsichtsbehördlicher Anordnungen (BSGE 67, 85, 87 = SozR 3-2400 § 89 Nr. 1 S 3).

  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

    Auszug aus BSG, 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R
    Es handelt sich nicht um eine Weisung im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung, die von der Klägerin nicht ohne weiteres im Klagewege angefochten werden könnte (vgl Peters/Sautter/Wolff, Komm zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand: Juli 2002, § 54 RdNr 97 mwN; BVerfGE 81, 310, 332 ff).

    Die Bundesauftragsverwaltung stellt auch eine Form der Landesverwaltung dar (BVerfGE 81, 310, 331), wobei die Landesbehörden zwar den fachlichen Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden (Art. 85 Abs. 3 GG) unterstehen, jedoch keine nachgeordneten Behörden des Bundes sind.

  • BSG, 08.04.1987 - 1 RR 4/86

    Beratung - Aufsichtsklage - Anfechtung einer Anordnung - Besoldungsrecht -

    Auszug aus BSG, 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R
    Der Erlass eines Aufsichtsbescheides hat jedoch in einem abgestuften Verfahren zu erfolgen (BSG SozR 3-2400 § 89 Nr. 4 S 12), wobei die Durchführung einer Beratung grundsätzlich Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer Verpflichtungsanordnung ist (BSGE 61, 254, 257 = SozR 7223 Art. 8 § 2 Nr. 3 S 4; BSGE 67, 85, 87 = SozR 3-2400 § 89 Nr. 1 S 3).

    Eine ordnungsgemäße Beratung erfordert daher einen die individuellen und speziellen Verhältnisse des beratenen Versicherungsträgers berücksichtigenden und entsprechend begründeten Hinweis darauf, dass und aus welchen Gründen gerade durch sein Handeln oder Unterlassen das Recht verletzt worden ist, und dem folgend eine Darlegung der dem Versicherungsträger möglichen Maßnahmen, mit welchen er in rechtlich zulässiger Weise die nach Meinung der Aufsichtsbehörde vorliegende Rechtsverletzung beheben kann (BSGE 61, 254, 258 = SozR 7223 Art. 8 § 2 Nr. 3 S 4 f; BSGE 67, 85, 87 f = SozR 3-2400 § 89 Nr. 1 S 4).

  • BVerwG, 18.05.1994 - 11 A 1.92

    Finanzwesen - Haftung - Rechtsweg - Bund-Länder-Streit - Anspruchsgrundlage -

    Auszug aus BSG, 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R
    Die durch Verwaltungsfehler verursachten Mehrkosten sind in dieser Systematik Verwaltungskosten (vgl BVerwGE 96, 45, 52; Jarass/Pieroth, GG, Komm, 5. Aufl 2000, Art. 104a RdNr 13; Schmidt-Bleibtreu/Klein, Komm zum GG, 9. Aufl 1999, Art. 104a RdNr 28), da sie im Gegensatz zu den Sachausgaben nicht der Verwirklichung des Verwaltungszweckes dienen (Janz, aaO, S 453 ff).
  • BSG, 26.06.1996 - 8 RKn 32/95

    Rechtmäßigkeit eines Aufsichtsbescheides - Anforderungen an eine notwendige

    Auszug aus BSG, 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R
    Der Erlass eines Aufsichtsbescheides hat jedoch in einem abgestuften Verfahren zu erfolgen (BSG SozR 3-2400 § 89 Nr. 4 S 12), wobei die Durchführung einer Beratung grundsätzlich Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer Verpflichtungsanordnung ist (BSGE 61, 254, 257 = SozR 7223 Art. 8 § 2 Nr. 3 S 4; BSGE 67, 85, 87 = SozR 3-2400 § 89 Nr. 1 S 3).
  • BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 6.97

    Verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis zwischen Bund und privatem Träger einer

    Auszug aus BSG, 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R
    Davon erfasst wird auch die Befugnis zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte, die sich auf den Gegenstand der Auftragverwaltung beziehen (vgl dazu BGHZ 73, 1; BVerwGE 106, 272).
  • BGH, 14.11.1978 - VI ZR 133/77

    Haftung von Bauarbeiter bei "gefahrgeneigter Arbeit"; Lehrlingsverschulden

    Auszug aus BSG, 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R
    Davon erfasst wird auch die Befugnis zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte, die sich auf den Gegenstand der Auftragverwaltung beziehen (vgl dazu BGHZ 73, 1; BVerwGE 106, 272).
  • BSG, 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R

    Honorarkräfte für Telefonsex stehen in abhängiger Beschäftigung

    Auszug aus BSG, 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R
    Dabei kann dahinstehen, ob die Einigung auf die Begründung eines Arbeits- oder eines Dienstverhältnisses gerichtet war (vgl zum faktischen Arbeitsverhältnis BSGE 87, 53, 59 f, BAGE 93, 310, 315 f).
  • BAG, 16.02.2000 - 5 AZB 71/99

    Rechtsweg: Klage einer ehemaligen Zwangsarbeiterin

    Auszug aus BSG, 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R
    Dabei kann dahinstehen, ob die Einigung auf die Begründung eines Arbeits- oder eines Dienstverhältnisses gerichtet war (vgl zum faktischen Arbeitsverhältnis BSGE 87, 53, 59 f, BAGE 93, 310, 315 f).
  • BSG, 08.10.2019 - B 1 A 3/19 R

    Krankenversicherung - Versorgungsmanagementprogramm zur Optimierung der

    Die Beklagte beachtete auch das gesetzlich vorgesehene, zeitlich und in seiner Intensität abgestufte Verfahren (vgl BSG SozR 3-2400 § 89 Nr. 4 S 12; BSG SozR 4-2400 § 89 Nr. 2 RdNr 13 mwN) .
  • BSG, 31.05.2016 - B 1 A 2/15 R

    Krankenversicherung - Qualifizierung des Verhaltens der Krankenkassen für eine

    Die Beklagte beachtete auch das gesetzlich vorgesehene, zeitlich und in seiner Intensität abgestufte Verfahren (vgl dazu BSG SozR 3-2400 § 89 Nr. 4 S 12; BSG SozR 4-2400 § 89 Nr. 2 RdNr 13 mwN).
  • LSG Sachsen, 12.12.2017 - L 4 R 137/12
    Das ist z. B. dann möglich, wenn die Behebung der Rechtsverletzung keinen Aufschub duldet, der Versicherungsträger vorsätzlich und in Kenntnis einer gegenteiligen Auffassung der Aufsichtsbehörde eine rechtswidrige Maßnahme vornimmt oder die Umstände im Einzelfall ergeben, dass eine Beratung keinen Erfolg haben wird (vgl. BSG SozR 4-2400 § 89 Nr. 2 m. w. N. aus der Literatur).

    Die erforderliche Beratung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts "Ausdruck des Bemühens um partnerschaftliche Kooperation zwischen ernsthaft im Interesse der versicherten Bevölkerung um optimale Lösungen bemühte Partner" (vgl. z. B. BSG SozR 4-2400 § 89 Nr. 2).

    Nach dem BSG erfordert eine ordnungsgemäße Beratung zunächst "einen die individuellen und speziellen Verhältnisse des beratenden Versicherungsträgers berücksichtigenden und entsprechend begründeten Hinweis darauf, dass und aus welchen Gründen gerade durch sein Handeln oder Unterlassen das Recht verletzt worden ist, und dem folgend eine Darlegung der dem Versicherungsträger möglichen Maßnahmen, mit welchen er in rechtlich zulässiger Weise die nach Meinung der Aufsichtsbehörde vorliegende Rechtsverletzung beheben kann" (BSG SozR 4-2400 § 89 Nr. 2 m. w. N.).

    Dem Versicherungsträger muss die Möglichkeit eröffnet werden, von sich aus die Rechtslage zu prüfen und der Aufsichtsbehörde seinen ggf. abweichenden Rechtsstandpunkt darzulegen mit dem Ziel, dass sie sich diesen ihrerseits zu Eigen macht und von weiteren Aufsichtsmaßnahmen Abstand nimmt (BSG SozR 4-2400 § 89 Nr. 2).

    Unabhängig von der Frage eines "die individuellen und speziellen Verhältnisse des beratenden Versicherungsträgers berücksichtigenden und entsprechend begründeten Hinweis(es) darauf, dass und aus welchen Gründen gerade durch sein Handeln oder Unterlassen das Recht verletzt worden ist, und dem folgend eine Darlegung der dem Versicherungsträger möglichen Maßnahmen, mit welchen er in rechtlich zulässiger Weise die nach Meinung der Aufsichtsbehörde vorliegende Rechtsverletzung beheben kann" (vgl. BSG SozR 4-2400 § 89 Nr. 2 m. w. N.) sind damit bereits die formell-rechtlichen Voraussetzungen des § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IV für den Erlass eines Verpflichtungsbescheides nicht erfüllt, weil dem angefochtenen Bescheid vom 3.2.2012 eine den Anforderungen des § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV genügende Beratung nicht vorausgegangen ist.

    Auch liegt entgegen der Ansicht des Beklagten kein atypischer Fall dergestalt vor, dass die Umstände hier im Einzelfall ergeben, dass eine Beratung keinen Erfolg haben wird (vgl. BSG SozR 4-2400 § 89 Nr. 2 m. w. N. aus der Literatur).

  • BSG, 04.11.2021 - B 6 A 2/20 R

    Aufsichtsrecht - vertragsärztliche Versorgung - keine Klagebefugnis der

    Der Erlass eines Aufsichtsbescheides hat in einem - zeitlich und nach Intensität - abgestuften Verfahren zu erfolgen (vgl BSG Urteil vom 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R - SozR 4-2400 § 89 Nr. 2 RdNr 13) .

    Die Durchführung einer aufsichtsrechtlichen Beratung ist grundsätzlich Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer Verpflichtungsanordnung (BSG Urteil vom 14.3.2001 - B 6 KA 54/00 R - BSGE 88, 20 = SozR 3-2500 § 75 Nr. 12; BSG Urteil vom 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R - SozR 4-2400 § 89 Nr. 2; vgl auch BSG Urteil vom 22.3.2005 - B 1 A 1/03 R - BSGE 94, 221 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 3, RdNr 11) .

    Die aufsichtsrechtliche Beratung muss die individuellen und speziellen Verhältnisse des Versicherungsträgers berücksichtigen und einen entsprechend begründeten Hinweis darauf enthalten, dass und aus welchen Gründen gerade durch sein Handeln oder Unterlassen das Recht verletzt worden ist bzw eine Rechtsverletzung unmittelbar droht (zur "unmittelbar drohenden Rechtsverletzung" iS des § 89 SGB IV: BSG Urteil vom 27.1.2021 - B 6 A 1/20 R - juris RdNr 32, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; BSG Urteil vom 8.10.2019 - B 1 A 2/19 R - BSGE 129, 149 = SozR 4-2400 § 77 Nr. 1, RdNr 8) ; zudem erfordert sie eine Darlegung der dem Versicherungsträger möglichen Maßnahmen, mit welchen er in rechtlich zulässiger Weise die nach Meinung der Aufsichtsbehörde vorliegende Rechtsverletzung beheben kann (BSG Urteil vom 20.6.1990 - 1 RR 4/89 - BSGE 67, 85, 87 f = SozR 3-2400 § 89 Nr. 1 S 4; BSG Urteil vom 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R - SozR 4-2400 § 89 Nr. 2 S 14; BSG Urteil vom 22.3.2005 - B 1 A 1/03 R - BSGE 94, 221 = SozR 4-2400 § 89 Nr. 3, RdNr 19; BSG Urteil vom 18.7.2006 - B 1 A 2/05 R - SozR 4-2400 § 80 Nr. 1 RdNr 15 f; vgl auch Schüffner/Frank in Sodan, Handbuch des Krankenversicherungsrechts, 3. Aufl 2018, § 36 RdNr 92) .

    Das aufsichtsrechtliche Beratungsverfahren darf sich jedoch gerade nicht in der Darlegung der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde bzw in bloßen Hinweisen auf eine nach Ansicht der Aufsichtsbehörde vorliegende Rechtsverletzung - hier im Hinblick auf die in der Vergangenheit abgeschlossenen Gesamtverträge (BSG Urteil vom 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R - SozR 4-2400 § 89 Nr. 2 RdNr 18; BSG Urteil vom 20.6.1990 - 1 RR 4/89 - BSGE 67, 85, 87 = SozR 3-2400 § 89 Nr. 1 S 3; Fattler in Hauck/Noftz, SGB IV, Stand: 4/2021, K § 89 RdNr 4b) - erschöpfen.

  • BSG, 08.10.2019 - B 1 A 1/19 R

    Aufsichtsrecht - Krankenversicherung - Zusammenschluss von Krankenkassen zu

    Die Beklagte beachtete auch das gesetzlich vorgesehene, zeitlich und in seiner Intensität abgestufte Verfahren (vgl dazu BSG SozR 3-2400 § 89 Nr. 4 S 12; BSG SozR 4-2400 § 89 Nr. 2 RdNr 13 mwN; BSGE 121, 179 = SozR 4-2500 § 194 Nr. 1, RdNr 9) .
  • BSG, 21.03.2018 - B 6 KA 59/17 R

    Gesundheitsministerium durfte die AOK Bayern zur Durchführung der

    Der in § 89 Abs. 1 S 1 und 2 SGB IV angelegte Vorrang einer Beratung des Versicherungsträgers, dessen Beachtung grundsätzlich Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Verpflichtungsanordnung ist (BSG Urteil vom 28.6.2000 - B 6 KA 64/98 R - BSGE 86, 203, 206 = SozR 3-2500 § 80 Nr. 4 S 32; BSG Urteil vom 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R - SozR 4-2400 § 89 Nr. 2 RdNr 13) , wurde gewahrt.

    Dazu muss sie sich jedenfalls mit den vom Versicherungsträger vorgebrachten Argumenten inhaltlich auseinandersetzen (BSG Urteil vom 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R - SozR 4-2400 § 89 Nr. 2 RdNr 18; Engelhard in juris-PK SGB IV, aaO RdNr 43) .

  • BSG, 08.10.2019 - B 1 A 2/19 R

    Krankenversicherung - Rückstellungen in der Jahresrechnung aufgrund ungewisser

    Sie beachtete das gesetzlich vorgesehene, zeitlich und in seiner Intensität abgestufte Verfahren (vgl dazu BSG SozR 3-2400 § 89 Nr. 4 S 12; BSG SozR 4-2400 § 89 Nr. 2 RdNr 13 mwN) .
  • LSG Sachsen, 11.03.2020 - L 1 KA 21/18
    Die auf der ersten Stufe (§ 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) vorgesehene Beratung ist von der Rechtsprechung als Ausdruck des Bemühens um eine partnerschaftliche Kooperation zwischen Selbstverwaltung und Aufsicht und als Teil einer geistigen Auseinandersetzung zwischen ernsthaft im Interesse der versicherten Bevölkerung um optimale Lösungen bemühten Partnern bezeichnet worden (BSG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 RR 4/86 - juris Rn. 27; Urteil vom 06.10.1988 - 1 RR 7/86 - juris Rn. 41; Urteil vom 20.06.1990 - 1 RR 4/89 - juris Rn. 20; Urteil vom 20.06.1990 - 1 RR 5/88 - juris Rn. 27; Urteil vom 19.12.1995 - 4 RLw 2/95 - juris Rn. 37; Urteil vom 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R - juris Rn. 25).

    Die Durchführung einer solchen Beratung ist grundsätzlich Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer Verpflichtungsanordnung nach § 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IV (BSG, Urteil vom 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R - juris Rn. 20; Urteil vom 20.06.1990 - 1 RR 4/89 - juris Rn. 19 f.; Urteil vom 08.04.1987 - 1 RR 4/86 - juris Rn. 27).

    Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass sich das BSG bei seiner Rechtsprechung zum fehlenden Anordnungscharakter der Beratung i.S.d. § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV auf den damit bezweckten Dialog zwischen Versicherungsträger und Aufsichtsbehörde gestützt hat (BSG, Urteil vom 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R - juris Rn. 25; Urteil vom 20.06.1990 - 1 RR 4/89 - juris Rn. 20; Urteil vom 08.04.1987 - 1 RR 4/86 - juris Rn. 27).

  • BSG, 17.06.2009 - B 6 KA 18/08 R

    Aufsichtsbehörde - Bescheid über fehlende Sicherstellung der vertrags (zahn)

    Diese erfolgt vielmehr völlig unabhängig vom Verhalten der Körperschaft K(Z)ÄV - dh ob diese die von einem Berufsverband ausgehende Kampagne zum Kollektivverzicht organisatorisch bzw inhaltlich unterstützt oder nach Kräften bekämpft hat - und zudem auch außerhalb des für Aufsichtsmaßnahmen vorgeschriebenen Verfahrens (s hierzu BSG SozR 4-2400 § 89 Nr. 2 RdNr 13 ff).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.03.2007 - L 1 A 2763/06

    Krankenkasse - Aufsichtsmaßnahme - Amtspflichtverletzung eines Vorstandsmitglieds

    Der Erlass eines Aufsichtsbescheides hat in einem abgestuften Verfahren zu erfolgen, wobei die Durchführung einer Beratung grundsätzlich Voraussetzung der Rechtmäßigkeit einer Verpflichtungsanordnung ist (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2003 - B 10 A 1/02 R - , SozR 4-2400 § 89 Nr. 2 m. H. auf BSGE 61, 254, 257 = SozR 7223 Art. 8 § 2 Nr. 3 S 4; BSGE 67, 85, 87 = SozR 3-2400 § 89 Nr. 1).

    Eine ordnungsgemäße Beratung erfordert daher einen die individuellen und speziellen Verhältnisse des beratenen Versicherungsträgers berücksichtigenden und entsprechend begründeten Hinweis darauf, dass und aus welchen Gründen gerade durch sein Handeln oder Unterlassen das Recht verletzt worden ist, und dem folgend eine Darlegung der dem Versicherungsträger möglichen Maßnahmen, mit welchen er in rechtlich zulässiger Weise die nach Meinung der Aufsichtsbehörde vorliegende Rechtsverletzung beheben kann (BSG, Urteil vom 11.12.2003, a. a. O.).

  • LSG Hessen, 23.04.2015 - L 1 KR 337/12

    Kein weltweiter kostenloser Auslandskrankenversicherungsschutz für gesetzlich

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.05.2009 - L 1 KR 146/08

    Krankenversicherung - Gewährung eines Zuschusses nach § 39a Abs 2 SGB 5 -

  • LSG Berlin-Brandenburg, 27.05.2015 - L 7 KA 44/11

    Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses - Beanstandung -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.10.2014 - L 1/4 KR 570/12

    Berechtigung der Versicherungsaufsicht zur Anmahnung von Rechtsfehlern bei einem

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.04.2022 - L 11 KR 33/21

    Geschäfts- und Rechnungsführung der Sozialversicherungsträger; Rechtmäßigkeit

  • LSG Bayern, 15.01.2019 - L 5 KR 630/17

    Krankenversicherungsrecht: Rechtmäßigkeit einer aufsichtsrechtlichen

  • BSG, 19.02.2009 - B 10 A 1/08 B
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